Die Wahl der Bestattungsart
Wer entscheidet über Bestattungsort und Bestattungsform?
Für die Wahl von Bestattungsformen und Bestattungsort ist in erster Linie der Wille der verstorbenen Person ausschlaggebend. Je nach Bundesland gelten für dieses Thema individuelle Gesetze. Eine Einäscherung sollte entweder vom Verstorbenen oder durch berechtigte Verwandte ausdrücklich und schriftlich angeordnet werden. Ebenso verhält es sich mit der Urnenbeisetzung auf See. Erdbestattungen, also die Beisetzung eines Sarges oder einer Urne, dürfen nur auf Friedhöfen vorgenommen werden.
Die Erdbestattung ist die konventionelle Bestattungsform. Sie betrifft mehr als die Hälfte aller Bundesbürger. Die verstorbene Person wird in einem Sarg auf einer Wahl- oder Reihengrabstelle der Erde übergeben. Alternativ ist eine Feuerbestattung möglich. Hier wird der Körper eingeäschert und in der Regel in einer Urne auf einer Urnengrabstelle beigesetzt. Eine Variante der Feuerbestattung ist die Seebestattung, bei der die Urne der See übergeben wird.
Die Erdbestattung
Wie die Zeremonie einer Bestattung, so gehört auch die Bestattungsform zur Individualität des Verstorbenen. Zur Auswahl stehen verschiedene Varianten der Erd- und der Feuerbestattung. Je nach Friedhof und Leistung fallen natürlich unterschiedlich hohe Kosten an. Die folgende Liste gibt einen Überblick über die Grabarten.
• Wahlgrab (Erd,-Feuerbestattung)
Schon zu Lebzeiten den Friedhof und den Platz des Grabes auswählen – das ist zum Teil möglich und vom Friedhof abhängig. Wenn man sich für ein Wahlgrab entscheidet ist es möglich mehrere Grabstätten zuerwerben. Auf manchen Friedhöfen können in einem Wahlgrab für Särge auch bis zu vier Urnen bestattet werden. Es gibt auch die Möglichkeit der "Tiefenbestattung" bei der zwei Särge oder Urnen übereinander bestattet werden können. Das Nutzungsrecht an diesem Grab kann immer wieder verlängert werden, beispielsweise im Zuge einer weiteren Beisetzung.
• Reihengrab (Erd,-Feuerbestattung)
Reihengräber sind in Reihen angelegte Grabstätten, die der Reihe nach vergeben werden. Sie können nicht ausgesucht oder für die Familie reserviert werden.Daher sind Sie auch nur für die Bestattung von einem Sarg oder einer Urne vorgesehen. Das Nutzungsrecht ist vom Friedhof abhängig und kann nicht verlängert werden.
• Rasengrab (Erd,-Feuerbestattung)
In einem Rasengrab kann eine Urne oder ein Sarg beigesetzt werden. Auf manchen Friedhöfen ist noch eine weitere Beisetzung gestattet. Man nennt diese Grabart auch halbanonyme Grabstätte. Bei dieser Art Bestattung können die Angehörigen mit zur Beisetzungsstelle gehen. Es ist möglich eine Grabplatte auf das Grab zu setzten oder seinen Namen in einen Gemeinschaftsstein gravieren zulassen. Die länge des Nutzungsrechtes ist abhängig vom Friedhof und kann nicht verlängert werden. Für Pflege des Rasens ist der Friedhofsträger der Grabstelle verantwortlich.
• Urnenwände (Feuerbestattung)
Als Kolumbarium wird eine Urnenwand bezeichnet. Jede der Kammern in dieser Wand kann eine oder mehrere Urne aufnehmen. Eine Gravur, meist in eine Mamorplatte gemeißelt, erinnert an die Verstorbenen.
Die Feuerbestattung
Für eine Feuerbestattung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Eine entsprechende Verfügung des Verstorbenen ist ebenso notwendig wie eine zweite Leichenschau vor der Verbrennung des Sarges im Krematorium. Vergleichbar mit der Dekomposition des Körpers bei einer Erdbestattung, kommt es bei der Verbrennung durch auf 800 Grad erhitzte Luft zu einer Dehydrierung. Der Vorgang ist jedoch viel schneller abgeschlossen: Er dauert nur ca. 90 Minuten. Nach der Verbrennung nimmt eine Aschekapsel die Asche des Verstorbenen auf. Sie trägt den Namen, das Geburts- und Todesdatum sowie das Datum der Einäscherung. Bestattet wird die Kapsel in einer weiteren Urne.
Die Seebestattung
Auch im Falle einer Seebestattung wird die Asche des Verstorbenen zunächst in eine Urne gefüllt. In Anwesenheit der Trauergäste wird diese wasserlösliche Urne auf hoher See von einem Schiff aus dem Meer übergeben.


